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Mächtigkeitsprinzip ArtikelBuch-Tipp: Arbeitsmarktmodelle (Springer Lehrbuch) Friends of Microeconomics (FOM), Hamburg Es wird dem Leser hier ein guter Überblick über die Standardtheorien der Arbeitsmarkt-Ökonomik geliefert. Spieltheoretische Kenntnisse sind bestimmt hilfreich - obwohl von den Autoren auch kurze Erklärungen hierzu gegeben werden. Als Begleitbuch zur Examensvorbereitung in Volkswirtschaftstheorie war... Das Mächtigkeitsprinzip ist ein vom Bundesarbeitsgericht entwickelter Grundsatz, wonach als "Gewerkschaft" ca. eine Koalition zu verstehen sei, die so "mächtig" ist, den natürlichen Gegenspieler (Arbeitgeberverband ) zwingen zu können, sich auf ernsthafte Verhandlungen über Gewerkschaftsforderungen einzulassen. Es muß nach dieser Rechtsprechung eine hinreichende Durchsetzungsmacht der Gewerkschaft bestehen, um tariffähig zu sein.
Das Zusammenwirken von Druck und Gegendruck sei notwendig um Tarifeinigungen zu ermöglichen und die Tarifhoheit der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sinnvoll zu gewährleisten. Bestandteil des Mächtigkeitsprinzips ist u.a. auch der Streik, die Streikwilligkeit und die Streikfähigkeit der Gewerkschaft, was aber in der Rechtsprechung in den Einzelheiten weitgehend ungeklärt ist.
So ist dem Verband katholischer Dienstmädchen vom Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit mangels Arbeitskampfbereitschaft abgesprochen worden; das Bundesverfassungsgericht (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv018018.html) wiederum sah die Tariffähigkeit - auch aus branchenbezogenen Gesichtspunkten - für gegeben an; aktuell ist die Tariffähigkeit christlicher Gewerkschaften umstritten.
Kritiker des Mächtigkeitsprinzips sehen einen Widerspruch zwischen dem Mächtigkeitsprinzip und dem Art.9 Abs.3 GG und machen geltend, dass dieses einseitig die etablierten Großgewerkschaften begünstige und die Bildung und die Arbeit alternativer Gewerkschaften verhindere.
Auch sei der Begriff der Mächtigkeit weder inhaltlich noch räumlich definierbar und die Verengung der Tarifpolitik auf Druck und Gegendruck führe zu einer intellektuellen Auszehrung derselben.
Im Art. 9 Abs. 3 GG gibt es nach Auffassung der Kritiker für die Auslegung des Bundesarbeitsgerichtes keine Anhaltspunkte. Dieser lautet wie folgt:
- "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig."
Nach Auffassung der Befürworter gewährleistet diese Bestimmung auch die Betätigung der Organisation, die auch nicht dadurch zu unterlaufen sein soll, daß zwischen Arbeitgebern und ohnmächtigen Kleingewerkschaften einseitig diktierte Tarifverträge entstehen und Gültigkeit haben sollen.
Die Entwicklung ist hier in dem Hinblick auf die Tarifverträge der christlichen Gewerkschaften und auch in dem Hinblick auf das neuerdings ebenfalls in Frage gestellte Prinzip der Tarifeinheit (nur ein Tarifvertrag pro Betrieb) durchaus in dem Fluß.
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